§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein „Oldtimerfreunde Feuerwehr Flensburg“ ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zur Aufgabe gemacht haben:
a. Für den Brandschutzgedanken zu werben, u. a. dadurch, alte Feuerwehrfahrzeuge und -geräte zu erhalten und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
b. Interessierte Einwohner über die Feuerwehr zu informieren.
c. Besitz des Vereins zu verwalten, zu schützen und zu pflegen. Auch Eigentum der Stadt Flensburg.
d. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele Kontakte zu in- und ausländischen Feuerwehren sowie zu Feuerwehr-Interessengemeinschaften gleicher Art zu suchen und zu pflegen.
e. Es bleibt dem Verein überlassen, Eigentum zu erwerben.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
a. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene und volljährige Person werden.
2. Als außerordentliche Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 Beiträge – Geschäftsjahr
1.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a. Durch jährliche Mitgliedsbeitäge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. (z. Z. 20,00 EUR)
b. Durch freiwillige Zuwendungen ( Spenden, Förderbeiträge )
c. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
d. Durch Vermögensmehrungen aus Schenkung oder in Begünstigungsfällen von Todeswegen.
e. Vereinmitglieder im Sinne des § 3 haben keinen Anspruch auf Vergütung bzw. Entgelt für Tätigkeiten für den Verein.
f. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

18.06.2018 | 168678 Aufrufe